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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §64 Abs3;Rechtssatz
Der Ausspruch, dass dem Bestraften der Ersatz der im Verwaltungsstrafverfahren erwachsenen Barauslagen auferlegt wird (sofern nicht durch das Verschulden einer anderen Person verursacht) hat im Spruch des Straferkenntnisses zu erfolgen. Lediglich die ziffernmäßige Festsetzung des zu ersetzenden Betrages ist, wenn im Straferkenntnis nicht tunlich, durch besonderen Bescheid vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999030211.X03Im RIS seit
04.06.2002Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011