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82 GesundheitsrechtNorm
Verordnung der BH Innsbruck vom 25.09.02 betreffend die Betriebszeiten und die Regelung des Bereitschaftsdienstes für die öffentlichen Apotheken in Matrei und Steinach am BrennerLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf teilweise Aufhebung einer Apotheken-Betriebszeiten-Verordnung mangels eindeutiger Bezeichnung der bekämpften Verordnungsstellen; kein verbesserungsfähiger FormmangelRechtssatz
Der Einschreiter beantragt, "die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 25.9.2002 im Umfang der beiden letzten Absätze, also die Anordnung gemäß §8 Abs5 Apothekengesetz, als gesetzwidrig und/oder verfassungswidrig aufzuheben".
Mit Blick auf die inhaltlichen Ausführungen des Antragstellers könnte die Bezugnahme auf "die Anordnung gemäß §8 Abs5 Apothekengesetz" nur so gelesen werden, dass der Antrag auf die Regelungen betreffend den Wechseldienst (Dienstturnus) und die Zeiten des Bereitschaftsdienstes abzielt. Es ist dann aber unklar, ob auch der letzte - das Inkrafttreten der Verordnung betreffende - Absatz der Verordnung vom Antrag umfasst sein soll (wie dies die Formulierung "im Umfang der beiden letzten Absätze" und die - wenngleich rudimentären - Ausführungen zum zeitlichen Auseinanderfallen von Inkrafttreten und Kundmachung der Verordnung nahe legen) oder ob der Antragsteller ausschließlich den auf nur zwei Apotheken beschränkten Wechseldienst als gesetz- bzw verfassungswidrig erachtet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Apotheken, Öffnungszeiten, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:V71.2002Dokumentnummer
JFR_09969077_02V00071_01