RS Vwgh 2002/3/20 99/09/0099

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Veröffentlicht am 20.03.2002
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Index

20/02 Familienrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §1 Abs2 litl;
AuslBG §14a Abs1;
EheG §23;

Rechtssatz

Die ex tunc-Wirkung des Ehenichtigkeitsurteiles hat zur Folge, dass die Ehegatten als von Anfang an nicht verheiratet anzusehen sind. Deshalb kommt dem Ausländer die Ausnahme des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG - auf die er die Bewilligungsfreiheit der festgestellten Beschäftigungszeiten stützt - nicht zugute (Hinweis E 10. 02. 1999, 98/09/0144, E 28. 09. 2000, 99/09/0086), sodass eine während der Ehe auf Grund des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG ohne Bewilligung ausgeübte Beschäftigung nicht als erlaubte Vorbeschäftigung im Sinne des § 14a Abs. 1 AuslBG angesehen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090099.X02

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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