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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
StGdBG OÖ 1956 §110 Abs3;Rechtssatz
Ungeachtet dessen, ob die Bestimmung des § 110 Abs. 5 OÖ StGdBG als abschließende Regelung (mit der "anderes" im Sinne des § 112 OÖ StGdBG bestimmt wurde) zu werten ist und schon deshalb der Lauf der Verfolgungsverjährungsfrist für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht gehemmt wird, bewirkt (auch) die (im § 112 OÖ StGdBG bestimmte) Verweisung auf die Vorschriften des Verwaltungsstrafverfahrens in dem Fall, dass ein Verweisungsbeschluss beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft wird, deshalb keine Hemmung des Laufes der Verfolgungsverjährungsfrist des § 110 Abs. 3 OÖ StGdBG für die Dauer des anhängig gewesenen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, weil Zeiten im Sinne des § 31 Abs. 3 dritter Satz VStG (idF BGBl. Nr. 620/1995) auf eine "die Verfolgung einer Person" betreffende Frist im Sinne des § 31 Abs. 1 VStG keinen Einfluss haben.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999090146.X03Im RIS seit
13.06.2002