RS Vwgh 2002/3/20 99/09/0146

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Veröffentlicht am 20.03.2002
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGdBG OÖ 1956 §110 Abs3;
StGdBG OÖ 1956 §110 Abs5;
StGdBG OÖ 1956 §112;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs3 idF 1995/620;
VwRallg;

Rechtssatz

Ungeachtet dessen, ob die Bestimmung des § 110 Abs. 5 OÖ StGdBG als abschließende Regelung (mit der "anderes" im Sinne des § 112 OÖ StGdBG bestimmt wurde) zu werten ist und schon deshalb der Lauf der Verfolgungsverjährungsfrist für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht gehemmt wird, bewirkt (auch) die (im § 112 OÖ StGdBG bestimmte) Verweisung auf die Vorschriften des Verwaltungsstrafverfahrens in dem Fall, dass ein Verweisungsbeschluss beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft wird, deshalb keine Hemmung des Laufes der Verfolgungsverjährungsfrist des § 110 Abs. 3 OÖ StGdBG für die Dauer des anhängig gewesenen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, weil Zeiten im Sinne des § 31 Abs. 3 dritter Satz VStG (idF BGBl. Nr. 620/1995) auf eine "die Verfolgung einer Person" betreffende Frist im Sinne des § 31 Abs. 1 VStG keinen Einfluss haben.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090146.X03

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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