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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §98 Abs3;Rechtssatz
§ 17 Abs. 9 Z. 4 PTSG 1996 stellt inhaltlich eine Spezialvorschrift sowohl zu § 98 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 als auch zu § 17 Abs. 9 Z. 3 PTSG 1996 dar. In beiden Fällen handelt es sich in diesem Sinne um solche Mitglieder der Disziplinarkommission, die nach der Spezialnorm von einem anderen Organ als dem nach § 98 Abs. 3 BDG 1979 genannten Leiter der Zentralstelle bzw. dem in § 17 Abs. 9 Z. 3 PTSG 1996 vorgesehenen Bundesminister für Finanzen zu bestellen sind. Aus der Zusammenschau der Normen ergibt sich, dass § 17 Abs. 9 Z. 3 PTSG 1996, der undifferenziert von einer Bestellung "dieser (Anm: in Z. 2 leg. cit genannten) Mitglieder" durch den Bundesminister für Finanzen spricht, nicht einen zweifachen Bestellvorgang normiert. Insofern ist § 17 Abs. 9 Z. 4 PTSG 1996 auch eine lex specialis zu § 17 Abs. 9 Z. 3 PTSG 1996; es bedarf demnach nur einer Bestellung (eigentlich wohl einer Entsendung) durch die Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten. Da es somit zur Gültigkeit der "Bestellung" keiner weiteren "Bestellung" durch die Dienstgeberseite bedarf, ist es für die Gültigkeit einer "Bestellung" durch die Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten rechtlich belanglos, in welcher Form die bestellten Mitglieder von deren Dienstgeber davon verständigt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001090184.X06Im RIS seit
13.06.2002Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012