RS Vwgh 2002/3/20 99/09/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2002
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Index

20/02 Familienrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §14a Abs1;
AuslBG §28 Abs1;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §6;
EheG §23;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/09/0018 E 18. Oktober 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Als Grundlage einer behördlich genehmigten Beschäftigung kommt ua (auch) ein nach dem AuslBG ausgestellter Befreiungsschein in Betracht, gewährt dieser seinem Inhaber doch mit konstitutiver Wirkung (vgl §§ 3 Abs 1 und 28 Abs 1 AuslBG) das Recht, jede Beschäftigung auszuüben bzw auch ohne das Erfordernis der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung den Arbeitsplatz zu wechseln (vgl hiezu § 6 AuslBG). Normativer Abspruch eines rechtskräftigen Ehenichtigkeitsurteils ist ausschließlich die Nichtigkeit der Ehe. Den dem Ausländer ausgestellten Befreiungsschein kann das Bezirksgericht mit seinem Ehenichtigkeitsurteil nicht widerrufen. Es besteht auch keine gesetzliche Regelung, wonach ein Ehenichtigkeitsurteil die unmittelbare Rechtswirkung habe, dass damit ein nach dem AuslBG ausgestellter Befreiungsschein als widerrufen zu gelten habe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090036.X01

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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