RS Vwgh 2002/3/20 2000/09/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
VStG §51f Abs2 idF 1998/I/158;

Rechtssatz

Zur Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat erscheint nur der Rechtsvertreter des Beschuldigten, nicht aber der Beschuldigte selbst. Als Entschuldigung für das Nichterscheinen zur Verhandlung legt der Rechtsvertreter erst in dieser eine Bestellung des Beschwerdeführers ins Krankenhaus zu einer Operation vor, aus der aber der Grund der avisierten Operation, insbesondere deren Unaufschiebbarkeit nicht ersichtlich ist. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu dieser Verhandlung bleibt daher für die belangte Behörde unüberprüfbar. Ist jedoch ein Beschuldigter bzw sein ausgewiesener Vertreter ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt im Sinne des § 19 Abs 3 AVG zur Berufungsverhandlung nicht erschienen, erweist sich die Durchführung der Berufungsverhandlung in seiner Abwesenheit im Sinne des § 51f Abs 2 VStG als zulässig (Hinweis E 01. 07. 1998, 96/09/0147).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000090150.X01

Im RIS seit

10.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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