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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Dass der Gesellschafter-Geschäftsführer seinen Arbeitseinsatz nach Anfall der Geschäfte ausrichte und für ihn eine von der Behörde festgestellte Normalarbeitszeit von insgesamt 38,5 Stunden nicht gelte, kann zur Einstufung der Geschäftsführertätigkeit unter § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht hilfreich sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001150064.X01Im RIS seit
11.07.2002