RS Vwgh 2002/3/20 2001/15/0064

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Veröffentlicht am 20.03.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Dass der Gesellschafter-Geschäftsführer seinen Arbeitseinsatz nach Anfall der Geschäfte ausrichte und für ihn eine von der Behörde festgestellte Normalarbeitszeit von insgesamt 38,5 Stunden nicht gelte, kann zur Einstufung der Geschäftsführertätigkeit unter § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht hilfreich sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001150064.X01

Im RIS seit

11.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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