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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art6 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/09/0099 E 20. März 2002 RS 3Stammrechtssatz
Durch die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis nach § 14a AuslBG wird die Rechtsstellung des Antragstellers nach dem ARB Nr. 1/80 (bzw. § 4c AuslBG) nicht berührt, besteht aufgrund dieser gemeinschaftsrechtlichen Grundlage doch kein Anspruch auf Ausstellung der beantragten Arbeitserlaubnis gemäß § 14a AuslBG oder eines konstitutiv wirkenden Befreiungsscheines nach dem AuslBG (Hinweis E 26. 05. 1999, 97/09/0120).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999090142.X03Im RIS seit
03.06.2002