RS Vwgh 2002/3/20 2000/03/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/03/0005

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass in Bezug auf den Gleichheitssatz keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Regelung des § 34 Abs. 4 EisenbahnG 1957 (weil die Nachbarrechte in anderen Rechtsbereichen wie gewerbliches Betriebsanlagenrecht, Luftfahrtrecht und Umweltschutzrecht anders geregelt sind) bestehen.

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000030004.X03

Im RIS seit

04.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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