RS Vwgh 2002/3/20 2000/03/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/03/0005

Rechtssatz

Die Zweitbeschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Grundstückes, das u.a. in ca. 500 m Entfernung von der Donauländebahn liegt. Aus der Richtung des Grundstückes der Zweitbeschwerdeführerin liegt die im betreffenden eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren gegenständliche Trasse hinter der Donauländebahn. Die Zweitbeschwerdeführerin behauptet nicht, dass ihr Grundstück im Bauverbotsbereich gemäß § 38 Abs. 1 EisenbahnG 1957 oder im Feuerbereich gemäß § 40 EisenbahnG 1957 liege oder wegen seiner Lage im Gefährdungsbereich gemäß § 39 EisenbahnG 1957 Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müsste (vgl. zu Letzterem das hg. Erkenntnis vom 20. September 1995, Zl. 95/03/0069). Die Zweitbeschwerdeführerin ist somit nicht Eigentümerin einer "betroffenen Liegenschaft" im Sinne des § 34 Abs. 4 EisenbahnG 1957.

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000030004.X01

Im RIS seit

04.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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