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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/03/0005Rechtssatz
Die Zweitbeschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Grundstückes, das u.a. in ca. 500 m Entfernung von der Donauländebahn liegt. Aus der Richtung des Grundstückes der Zweitbeschwerdeführerin liegt die im betreffenden eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren gegenständliche Trasse hinter der Donauländebahn. Die Zweitbeschwerdeführerin behauptet nicht, dass ihr Grundstück im Bauverbotsbereich gemäß § 38 Abs. 1 EisenbahnG 1957 oder im Feuerbereich gemäß § 40 EisenbahnG 1957 liege oder wegen seiner Lage im Gefährdungsbereich gemäß § 39 EisenbahnG 1957 Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müsste (vgl. zu Letzterem das hg. Erkenntnis vom 20. September 1995, Zl. 95/03/0069). Die Zweitbeschwerdeführerin ist somit nicht Eigentümerin einer "betroffenen Liegenschaft" im Sinne des § 34 Abs. 4 EisenbahnG 1957.
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000030004.X01Im RIS seit
04.06.2002Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011