RS Vwgh 2002/3/20 2000/03/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2002
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §19 Abs1;
EisenbahnG 1957 §19 Abs2;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/03/0005

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass es sich in § 34 Abs. 4 EisenbahnG 1957 um eine demonstrative Aufzählung handelt, kann in Verbindung mit § 19 EisenbahnG 1957 für die Frage der Parteistellung im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren nichts gewonnen werden (Hinweis E vom 8. November 1995, Zl. 95/03/0017). Die Auffassung von Zeleny (Eisenbahnplanungs- und - baurecht, 1994, S. 196 ff) wird im Hinblick auf die im zitierten E vom 8. November 1995 genannten Gründe vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. Nach dieser Auffassung räumt § 19 Abs. 2 EisenbahnG 1957 dem Einzelnen keine Berechtigung ein. Dies gilt auch für § 19 Abs. 1 EisenbahnG 1957.

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000030004.X02

Im RIS seit

04.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten