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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/03/0005Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass es sich in § 34 Abs. 4 EisenbahnG 1957 um eine demonstrative Aufzählung handelt, kann in Verbindung mit § 19 EisenbahnG 1957 für die Frage der Parteistellung im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren nichts gewonnen werden (Hinweis E vom 8. November 1995, Zl. 95/03/0017). Die Auffassung von Zeleny (Eisenbahnplanungs- und - baurecht, 1994, S. 196 ff) wird im Hinblick auf die im zitierten E vom 8. November 1995 genannten Gründe vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. Nach dieser Auffassung räumt § 19 Abs. 2 EisenbahnG 1957 dem Einzelnen keine Berechtigung ein. Dies gilt auch für § 19 Abs. 1 EisenbahnG 1957.
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000030004.X02Im RIS seit
04.06.2002Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011