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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §15 Abs1 Z3;Rechtssatz
Als jugendlicher Ausländer im Sinn des § 4b Abs. 1 Z. 4 lit. a AuslBG kann - angesichts der Definition dieses Begriffes in § 15 Abs. 1 Z. 3 AuslBG, wonach ein Ausländer, der das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als jugendlicher Ausländer anzusehen ist - nur ein Ausländer bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres angesehen werden (Hinweis E 15. 12. 1999, 97/09/0257).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 jugendlicher AusländerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000090068.X01Im RIS seit
13.06.2002