RS Vwgh 2002/3/20 2000/09/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z3;
AuslBG §4 Abs6 Z1;
AuslBG §4b Abs1 Z4 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Als jugendlicher Ausländer im Sinn des § 4b Abs. 1 Z. 4 lit. a AuslBG kann - angesichts der Definition dieses Begriffes in § 15 Abs. 1 Z. 3 AuslBG, wonach ein Ausländer, der das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als jugendlicher Ausländer anzusehen ist - nur ein Ausländer bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres angesehen werden (Hinweis E 15. 12. 1999, 97/09/0257).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 jugendlicher Ausländer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000090068.X01

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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