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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985L0337 UVP-RL Art2 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/03/0005Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob ein eingereichter Teilabschnitt eines größeren Eisenbahnprojektes für sich als Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVPG 1993 zu beurteilen ist, ist die Sachlichkeit der Abgrenzung und der Umstand maßgeblich, ob der Grund für die Stückelung der Strecke lediglich die Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVPG 1993 ist (ausführliche Begründung im E).
Hier: Der Verwaltungsgerichtshof hat keinen Zweifel, dass der Ausbau der Flughafen-Schnellbahn S 7 ein einheitliches Projekt darstellt. Er hält die von der Behörde vorgetragenen Argumente für den verfahrensgegenständlichen Teilabschnitt für sachlich gerechtfertigt, insbesondere begegnet die Auffassung der Behörde keinen Bedenken, dass das gegenständliche Vorhaben in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen kann und als "verkehrswirksam" gelten kann. Daher war keine Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern ein Bürgerbeteiligungsverfahren gemäß § 30 Abs. 1 i.V.m. Anhang 2 Z 3 lit. a und § 39 Abs. 4 UVPG 1993 durchzuführen; somit kam den Beschwerdeführern keine Parteistellung gemäß § 19 Abs. 1 UVPG 1993 zu.
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteGemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000030004.X04Im RIS seit
04.06.2002Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011