RS VwGH Erkenntnis 2002/03/20 99/09/0099

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Veröffentlicht am 20.03.2002
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Rechtssatz

Durch die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis nach § 14a AuslBG wird die Rechtsstellung des Antragstellers nach dem ARB Nr. 1/80 (bzw. § 4c AuslBG) nicht berührt, besteht aufgrund dieser gemeinschaftsrechtlichen Grundlage doch kein Anspruch auf Ausstellung der  beantragten Arbeitserlaubnis gemäß § 14a AuslBG oder eines konstitutiv wirkenden Befreiungsscheines nach dem AuslBG (Hinweis E 26. 05. 1999, 97/09/0120).

Im RIS seit
03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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