RS Vwgh 2002/3/20 99/15/0046

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Veröffentlicht am 20.03.2002
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien

Norm

LAO Wr 1962 §18;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs3;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;

Rechtssatz

Die Aufstellerin und Eigentümerin des Dartspielapparates hat nach ihren Angaben von der durch Anschlag erfolgten Auslobung einer Gewinnerzielungsmöglichkeit keine Kenntnis gehabt. Eine solche sei ohne ihre Zustimmung, "widmungswidrig", erfolgt. Unter diesen Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Ermessensübung die Aufstellerin und Eigentümerin nicht für jene (erhöhte) Vergnügungssteuerschuld herangezogen werden kann, die sich aufgrund der durch die Lokalinhaberin vorgenommenen Auslobung im Vergleich zur ursprünglichen Besteuerung nach § 6 Abs 3 Wr VergnügungssteuerG 1987 ergeben hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150046.X04

Im RIS seit

17.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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