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L34009 Abgabenordnung WienNorm
LAO Wr 1962 §18;Rechtssatz
Die Aufstellerin und Eigentümerin des Dartspielapparates hat nach ihren Angaben von der durch Anschlag erfolgten Auslobung einer Gewinnerzielungsmöglichkeit keine Kenntnis gehabt. Eine solche sei ohne ihre Zustimmung, "widmungswidrig", erfolgt. Unter diesen Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Ermessensübung die Aufstellerin und Eigentümerin nicht für jene (erhöhte) Vergnügungssteuerschuld herangezogen werden kann, die sich aufgrund der durch die Lokalinhaberin vorgenommenen Auslobung im Vergleich zur ursprünglichen Besteuerung nach § 6 Abs 3 Wr VergnügungssteuerG 1987 ergeben hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999150046.X04Im RIS seit
17.07.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013