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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend Auflassung eines öffentlichen Weges mangels Eingriffs in die Rechtssphäre des Antragstellers angesichts des Bestehens einer anderen Zufahrtsmöglichkeit zu den im Eigentum des Antragstellers stehenden GrundstückenRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Michaelerberg vom 08.03.02 betreffend Auflassung eines öffentlichen Weges.
Es besteht noch eine andere Möglichkeit der Zufahrt zu den im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücken, nämlich über eine Landesstraße, eine Gemeindestraße und eine anschließende Wegparzelle. Der Antragsteller behauptet jedoch in der Bewirtschaftung der Waldgrundstücke beeinträchtigt zu sein, da er einen längeren Weg in Kauf nehmen müsse und Holztransporte nicht zu jeder Zeit auf einer Landesstraße möglich wären. Diese Ausführungen zeigen, dass der Antragsteller durch die bekämpfte Auflassung des Weges ausschließlich in wirtschaftlicher Hinsicht betroffen ist. Bei solchen wirtschaftlichen Auswirkungen handelt es sich nur um faktische Reflexwirkungen von an die Allgemeinheit gerichteten Normen. Die Rechtssphäre des Antragstellers als Eigentümer der Liegenschaft wird jedoch dadurch nicht berührt, da die Zu- und Abfahrt für seine Liegenschaften nach wie vor gesichert ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Straßenverwaltung, Interessentenweg, WidmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:V75.2003Dokumentnummer
JFR_09969077_03V00075_01