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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22;Rechtssatz
§ 6 Z 2 lit c EStG 1988 knüpft an die Erfüllung der Lieferungsbzw Leistungstatbestände nach dem UStG 1972 an (Hinweis E 16. Juli 1996, 92/14/0097). Dies bedeutet aber nicht, dass bei Einbettung eines umsatzsteuerrechtlichen Liefervorganges in ein bloß Zwecken der Finanzierung eines Dritten dienendes Vertragsgeflecht die Abgaben aus dem Blickwinkel des § 6 Z 2 lit c EStG 1988 unter Anwendung des § 22 BAO nicht so zu erheben wären, wie wenn dieses formelle Liefergeschäft nicht stattgefunden hätte. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Kreditvergabe selbst (die Hin- und Rückgabe der Kreditsumme) an ausländische Abnehmer keinen nach § 6 Z 2 lit c legcit begünstigungsfähigen Ausfuhrumsatz darstellt (Hinweis E 16. Juli 1996, 92/14/0097).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1996150258.X01Im RIS seit
11.07.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013