RS Vwgh 2002/3/20 96/15/0258

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Veröffentlicht am 20.03.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §22;
EStG 1988 §6 Z2 litc;

Rechtssatz

§ 6 Z 2 lit c EStG 1988 knüpft an die Erfüllung der Lieferungsbzw Leistungstatbestände nach dem UStG 1972 an (Hinweis E 16. Juli 1996, 92/14/0097). Dies bedeutet aber nicht, dass bei Einbettung eines umsatzsteuerrechtlichen Liefervorganges in ein bloß Zwecken der Finanzierung eines Dritten dienendes Vertragsgeflecht die Abgaben aus dem Blickwinkel des § 6 Z 2 lit c EStG 1988 unter Anwendung des § 22 BAO nicht so zu erheben wären, wie wenn dieses formelle Liefergeschäft nicht stattgefunden hätte. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Kreditvergabe selbst (die Hin- und Rückgabe der Kreditsumme) an ausländische Abnehmer keinen nach § 6 Z 2 lit c legcit begünstigungsfähigen Ausfuhrumsatz darstellt (Hinweis E 16. Juli 1996, 92/14/0097).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996150258.X01

Im RIS seit

11.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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