Index
E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art5 Abs1;Rechtssatz
Die bloße Einräumung von Gebrauchs- und Nutzungsrechten führt nicht zur Übertragung der Verfügungsmacht. Der Unternehmer muss vielmehr Substanz, Wert und Ertrag des Gegenstandes zuwenden. Es kommt darauf an, dass der wirtschaftliche Gehalt des Vorganges darauf gerichtet ist, dem Abnehmer die wirtschaftliche Substanz des Gegenstandes endgültig zuzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999150041.X01Im RIS seit
11.07.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013