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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §20;Rechtssatz
Auch die Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldner, die Belastung der einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner liegt im Ermessen der Behörde iSd § 18 Wr LAO (Hinweis E 19. März 1997, 95/16/0142, ergangen zu § 20 BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999150046.X03Im RIS seit
17.07.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013