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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §16 Abs1 litl;Rechtssatz
§ 14a Abs. 1 AuslBG enthält keine etwa dem § 11 Abs. 1 zweiter Satz ASVG vergleichbare Bestimmung, die ausdrücklich anordnete, dass Zeiten, in denen noch ein Anspruch auf Entgelt besteht, zu berücksichtigen wären. Aus dem Umstand aber, dass während solcher Zeiten gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG 1977 der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, folgt schließlich ebenfalls nicht, dass sie für Zwecke des Erwerbs einer Arbeitserlaubnis im Grunde des § 14a Abs. 1 AuslBG zu berücksichtigen wären. Die Frage, ob ein Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG 1977 besteht, ist daher für das Vorliegen anrechenbarer erlaubter Beschäftigungszeiten im Sinn des § 14a Abs. 1 AuslBG nicht entscheidend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999090031.X02Im RIS seit
19.06.2002