RS Vfgh 2003/9/23 G189/03

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Veröffentlicht am 23.09.2003
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ASVG §117 Z4 litc
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags einer - eine Geburtsklinik als selbständiges Ambulatorium betreibenden - Gesellschaft auf Aufhebung einer Bestimmung des ASVG betreffend Leistungsansprüche der Versicherten aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft mangels (Darlegung) eines Eingriffs in die Rechtssphäre der Antragstellerin

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §117 Z4 litc

ASVG.

Mit ihrem Vorbringen hat die antragstellende Gesellschaft (Geburtsklinik für ambulante Geburt) nicht dargetan, dass die angefochtene Gesetzesstelle in ihre Rechtssphäre eingreift. §117 Z4 litc ASVG umschreibt bloß einen Sachleistungsanspruch der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten (oder ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen) aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft. Allein die Rechtsstellung dieses Personenkreises ist Gegenstand der angefochtenen Gesetzesstelle.

Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass diese Gesetzesstelle wirtschaftliche Interessen der antragstellenden Gesellschaft berühren kann. Es handelt sich dabei jedoch bloß um wirtschaftliche Reflexwirkungen der angefochtenen Norm. Diese Wirkungen können nichts daran ändern, dass die in Rede stehenden Regelungen die Rechtsstellung der antragstellenden Gesellschaft nicht unmittelbar gestalten, sodass ein Eingriff in deren Rechtssphäre ausgeschlossen ist.

Entscheidungstexte

  • G 189/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.09.2003 G 189/03

Schlagworte

Sozialversicherung, Krankenversicherung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G189.2003

Dokumentnummer

JFR_09969077_03G00189_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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