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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §105;Rechtssatz
Die Übergangsbestimmung des § 21 Abs. 2 PTSG 1996 ist auf Disziplinarverfahren nicht anzuwenden, weil es sich bei einem Disziplinarverfahren nicht um ein Dienstrechtsverfahren handelt (so findet auf Disziplinarverfahren nicht das DVG 1984, sondern das AVG Anwendung - vgl. § 105 BDG 1979) und die Dienstbehörden zwar Disziplinarbehörden, diese aber keine Dienstbehörden im Sinne des BDG 1979 sind. Dieses Verständnis wird durch die Erläuterungen (RV 1476 BlgNR 20. GP, 29) bestätigt, die als bisher zuständige Dienstbehörde nur ein Personalamt ("...anhängige Dienstrechtsverfahren: Diese sind von der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Dienstbehörde - dem beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamt ...") nennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001090214.X02Im RIS seit
13.06.2002