RS Vwgh 2002/3/20 99/03/0211

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Veröffentlicht am 20.03.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §64 Abs3;

Rechtssatz

Das Sachverständigengutachten bildete Grundlage des vom unabhängigen Verwaltungssenat gegen den Bestraften gefällten Straferkenntnisses und war erforderlich, die vom Bestraften im Verwaltungsstrafverfahren erhobenen Einwendungen zu überprüfen. Es kann daher grundsätzlich nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass der Bestrafte die Barauslagen zu ersetzen hat, zumal diese auch nicht durch Verschulden anderer Personen im Sinne des § 64 Abs. 3 VStG verursacht worden waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999030211.X02

Im RIS seit

04.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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