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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §64 Abs3;Rechtssatz
Das Sachverständigengutachten bildete Grundlage des vom unabhängigen Verwaltungssenat gegen den Bestraften gefällten Straferkenntnisses und war erforderlich, die vom Bestraften im Verwaltungsstrafverfahren erhobenen Einwendungen zu überprüfen. Es kann daher grundsätzlich nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass der Bestrafte die Barauslagen zu ersetzen hat, zumal diese auch nicht durch Verschulden anderer Personen im Sinne des § 64 Abs. 3 VStG verursacht worden waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999030211.X02Im RIS seit
04.06.2002Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011