RS Vwgh 2002/3/20 99/09/0031

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Veröffentlicht am 20.03.2002
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §14a Abs1 idF 1997/I/078;
AuslBG §2 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ausländer im Sinne des § 14a Abs. 1 erster Satz AuslBG während des in dieser Bestimmung angeführten Zeitraumes "erlaubt beschäftigt war", kommt es nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung auf eine Beschäftigung "im Sinne des § 2 Abs. 2" leg. cit. an, wobei allerdings Zeiten in den in den Z. 1 bis Z. 5 des § 14a Abs. 1 zweiter Satz AuslBG angeführten vorübergehenden oder atypischen Beschäftigungsformen nicht zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber hat in § 14a Abs. 1 AuslBG sohin nur tatsächlich zurückgelegte Zeiten einer Beschäftigung (im Rahmen eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses) normiert und davon auch bestimmte Arten von Beschäftigungen ausgenommen. Die Vorschrift enthält keinen Hinweis darauf, dass Zeiten, in denen kein Beschäftigungsverhältnis bestand, auf die vom Gesetz verlangte Mindestdauer an Beschäftigung anzurechnen wären (weitere Begründung im Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090031.X01

Im RIS seit

19.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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