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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Androhung inadäquater Maßnahmen zur Durchsetzung der Ansprüche eines Klienten; keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit; keine Verletzung im Recht auf ein faires VerfahrenRechtssatz
Keine Bedenken gegen §2 RL-BA 1977.
§2 RL-BA 1977 hat in den Bestimmungen des §37 Z1 und Z2 RAO und §1 DSt 1990 seine gesetzliche Grundlage (vgl VfSlg 16265/2001). §2 RL-BA 1977 steht auch nicht im Widerspruch zu §9 Abs1 zweiter Satz RAO, weil ein Rechtsanwalt nach dieser Bestimmung nur insoweit befugt ist, alles, was seinem Mandanten dienlich ist, vorzubringen, als es den Gesetzen - also auch der Regelung des §1 DSt 1990, in dessen Ausführung die Bestimmungen der RL-BA 1977 erlassen wurden - nicht widerstreitet.
Die belangte Behörde hat den Inhalt des an H C gerichteten Schreibens vom 08.05.01 als Androhung inadäquater Maßnahmen zur Durchsetzung der Ansprüche seines Klienten gewertet und damit in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den Tatbestand eines Disziplinarvergehens als verwirklicht angenommen. Die Sanktionierung derartiger Drohungen im Wege des Disziplinarrechts für Rechtsanwälte verstößt nicht gegen das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung, da, wie aus Art10 Abs2 EMRK hervorgeht, in einer demokratischen Gesellschaft ein dringendes soziales Bedürfnis besteht, das Ansehen der Rechtsprechung zu wahren.
Dem Beschwerdeführer wurde im Disziplinarverfahren ausreichend Gelegenheit geboten, seinen Standpunkt darzulegen und die Zeugenaussage der Anzeigerin H C zu entkräften. Aufgrund des im Disziplinarverfahren erhobenen Vorwurfes der unzulässigen Druckausübung liegt es nicht fern, daß der Inhalt des Briefes vom 08.05.01 sowie die Einvernahme jener Person, auf welche mit diesem Schreiben Druck ausgeübt werden sollte, eine zentrale Rolle im Beweisverfahren einnahmen.
Zurückweisung der Eingabe, soweit sie trotz ihrer Unklarheit als Individualantrag auf Aufhebung der "gesetzwidrigen Standesrichtlinien RL-BA 1977 ..." gewertet wird, mangels eindeutiger Bezeichnung der zur Aufhebung beantragten Verordnungsstellen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Meinungsäußerungsfreiheit, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, fair trial, VfGH / Individualantrag, Auslegung eines Antrages, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B105.2003Dokumentnummer
JFR_09969077_03B00105_01