RS Vwgh 2002/3/20 2000/09/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2002
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Rechtssatz

Die Animiertätigkeit (bei gleichzeitiger Ausübung der Prostitution) von Ausländerinnen in einem Nachtclub oder ähnlichen Lokalitäten unter Beteiligung am Umsatz (auch an den verkauften Getränken) ist auf Grund der wirtschaftlichen Gestaltung des abgeschlossenen Vertrages als Verwendung unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie Arbeitnehmer zu qualifizieren (Hinweis E 2. September 1993, 92/09/0322, E 17. November 1994, 94/09/0195, und E 10. Februar 1999, 98/09/0331). In diesem Sinne kommt es auch nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Ausländerinnen im Beschwerdefall als "Animierdamen", "Tänzerinnen" und/ oder "Prostituierte" aufgetreten sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000090150.X02

Im RIS seit

10.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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