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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
Die Animiertätigkeit (bei gleichzeitiger Ausübung der Prostitution) von Ausländerinnen in einem Nachtclub oder ähnlichen Lokalitäten unter Beteiligung am Umsatz (auch an den verkauften Getränken) ist auf Grund der wirtschaftlichen Gestaltung des abgeschlossenen Vertrages als Verwendung unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie Arbeitnehmer zu qualifizieren (Hinweis E 2. September 1993, 92/09/0322, E 17. November 1994, 94/09/0195, und E 10. Februar 1999, 98/09/0331). In diesem Sinne kommt es auch nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Ausländerinnen im Beschwerdefall als "Animierdamen", "Tänzerinnen" und/ oder "Prostituierte" aufgetreten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000090150.X02Im RIS seit
10.06.2002