RS Vwgh 2002/3/20 2001/09/0184

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Veröffentlicht am 20.03.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
91/02 Post

Norm

BDG 1979 §100 Abs4;
BDG 1979 §98 Abs3;
PTSG 1996 §17 Abs2;

Rechtssatz

Die Disziplinarkommission ist eine unabhängige Behörde, hinsichtlich derer keine "Funktion wahrgenommen" werden kann, sie war vielmehr seit Inkrafttreten des PTSG 1996 in seiner Stammfassung unmittelbar bei der "obersten Dienstbehörde", im gegenständlichen Fall also beim Bundesministerium für Finanzen, einzurichten und auch eingerichtet. Daher war gemäß § 98 Abs. 3 BDG 1979 der Bundesminister für Finanzen als "Leiter der Zentralstelle" zur Bestellung des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der von Dienstgeberseite zu bestellenden weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission berufen. Mit der ausdrücklichen Erwähnung der beim Bundesministerium für Finanzen einzurichtenden Disziplinarkommission seit der Novelle BGBl. I Nr. 6/1999 wurde demnach diesbezüglich keine Änderung bewirkt. An diesem Ergebnis kann es nichts ändern, dass im Gesetz das Wort "einzurichtende" verwendet wird. In den Erläuterungen (RV 1476 BlgNR 20. GP, 29) wird dieser Ausdruck nicht näher ausgeführt. Angesichts der vorstehenden Überlegungen kann "einzurichtend" jedenfalls nicht bedeuten, dass damit eine Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen neu und anstatt der bereits bestehenden Disziplinarkommission hätte geschaffen werden sollen. Eine tatsächliche Änderung (die in den Erläuterungen, aaO, auch Erwähnung findet) trat nur im Hinblick auf das vom Zentralausschuss auf die Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten übergegangene Bestellungsrecht für ein Mitglied des zuständigen Senates der Disziplinarkommission ein. Handelt es sich aber um keine neue Disziplinarkommission anstelle einer bisher bestehenden, gilt die vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 6/1999 vorgenommene Bestellung ihrer Mitglieder über diesen Zeitpunkt hinaus weiter, zumal kein Endigungsgrund gemäß § 100 Abs. 4 BDG 1979 in den gegenständlichen Fällen hervorgekommen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090184.X04

Im RIS seit

13.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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