RS Vwgh 2002/3/20 98/03/0351

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2002
beobachten
merken

Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §37;
SHG Wr 1973 §4;
SHG Wr 1973 §6;
SHG Wr 1973 §8 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/08/0099 E 26. September 1995 RS 4

Stammrechtssatz

Nach dem Wr SHG bedarf es für die Gewährung von Sozialhilfe zwar keines förmlichen Antrages des Hilfesuchenden. ISd § 6 Wr SHG besteht aber wohl eine Mitwirkungspflicht des Hilfesuchenden. Die Tatsachen, die eine Hilfeleistung von Seiten des Sozialhilfeträgers erforderlich machen, müssen der Behörde zur Kenntnis gebracht werden. Dies wird in der Regel Aufgabe des Hilfesuchenden sein, weil er über die näheren Umstände seiner Bedürftigkeit am besten Bescheid weiß und sich die Behörde ohne seine Mitwirkung nicht oder nur sehr schwer Kenntnis davon verschaffen kann. Diese Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung erschöpft sich weder in einer förmlichen Antragstellung noch setzt sie diese voraus. Sollte die Behörde daher aus anderen Quellen als aus einem förmlichen Antrag des Hilfsuchenden Kenntnis von einer Notlage haben, so hat sie Sozialhilfe zu gewähren, auch wenn ein förmlicher Antrag nicht gestellt worden ist.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998030351.X02

Im RIS seit

06.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten