Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §98 Abs1;Rechtssatz
Aus § 17 Abs. 2 PTSG 1996 (Stammfassung) ergibt sich nicht, dass das Personalamt selbst eine "oberste Dienstbehörde" ist; es ist lediglich dazu bestimmt, die "Funktion einer obersten Dienstbehörde" für bestimmte Beamte "wahrzunehmen". Der Leiter des Personalamtes ist nach dem Wortlaut keinesfalls als "Leiter einer Zentralstelle" im Sinne des § 98 Abs. 1 BDG 1979 anzusehen. Daran haben auch die Novellen des PTSG 1996 nichts geändert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001090184.X03Im RIS seit
13.06.2002Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012