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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §83;Rechtssatz
Dass im Zuge der Stilllegung eines Tankstellenbetriebes die von der Gewerbebehörde gemäß § 83 GewO 1994 aufgetragenen Vorkehrungen durchgeführt wurden, besagt nicht, dass der frühere Inhaber damit nicht mehr als Verursacher für Gewässergefährdungen und damit als Verpflichteter zur Durchführung wasserpolizeilicher Aufträge gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 in Frage kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070179.X02Im RIS seit
26.06.2002