RS Vwgh 2002/3/21 2001/07/0179

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Veröffentlicht am 21.03.2002
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Index

50/01 Gewerbeordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

GewO 1994 §83;
WRG 1959 §31 Abs3;

Rechtssatz

Dass im Zuge der Stilllegung eines Tankstellenbetriebes die von der Gewerbebehörde gemäß § 83 GewO 1994 aufgetragenen Vorkehrungen durchgeführt wurden, besagt nicht, dass der frühere Inhaber damit nicht mehr als Verursacher für Gewässergefährdungen und damit als Verpflichteter zur Durchführung wasserpolizeilicher Aufträge gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 in Frage kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070179.X02

Im RIS seit

26.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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