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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass für Berufungen gegen die Feststellung gemäß § 8 AsylG 1997 stets die Berufungsfrist von zwei Wochen auf Grund des § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 AsylG 1997 gilt (vgl. in diesem Sinne auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, Rz 914 und 927; Schmid/Frank, Asylgesetz 1997, Seite 386 f, K 10). Für Berufungen, die vor Ablauf dieser Frist, aber nach Ablauf der abgekürzten Berufungsfrist für die Bekämpfung des Ausspruches über den Asylantrag erhoben werden und sich auch gegen Letzteren wenden, bedeutet das, dass sie in Bezug auf die Entscheidung über den Asylantrag verspätet und im Übrigen, nämlich in Bezug auf den Ausspruch gemäß § 8 AsylG 1997, rechtzeitig sind. Zulässig sind sie in Bezug auf diesen Ausspruch, als demnach "abgesonderte" Berufungen im Sinne des § 32 Abs. 1 dritter Satz AsylG 1997, allerdings nur insoweit, als das Bestehen einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 FrG 1997 behauptet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000200138.X01Im RIS seit
23.08.2002