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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
In Zusammenhang mit dem Ausspruch gemäß § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 FrG 1997 hat weder die Behörde erster Instanz noch die Berufungsbehörde Ermittlungen zu der vom Fremden in Frage gestellten faktischen Umsetzung des Abkommens von Lome vom 7. Juli 1999 und der tatsächlichen Entschärfung der zu Beginn des Jahres 1999 insbesondere auch in Freetown gegebenen, vom Fremden geltend gemachten Gefahrenlage durchgeführt. (Die Sachlage ist daher anders als jene, die dem hg. Erkenntnis vom 4. Mai 2000, Zl. 99/20/0599, zu Grunde gelegen ist; in diesem Erkenntnis wurde für den damals zu beurteilenden Entscheidungszeitpunkt nur die Notwendigkeit amtswegiger Ermittlungen verneint.) Zwar können die vom Fremden in seiner Berufung zitierten Auszüge aus Tageszeitungen schon insofern nicht ausschlaggebend sein, als sie aus der Zeit vor dem Friedensabkommen vom 7. Juli 1999 stammen. Dies entbindet die belangte Behörde aber nicht von ihrer Verpflichtung, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den für ihre Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden nach Sierra Leone maßgebenden Sachverhalt in Auseinandersetzung mit dem dazu erstatteten Berufungsvorbringen zu ermitteln. Hinzu kommt noch, dass die belangte Behörde es - im Gegensatz zum Bundesasylamt - nicht mehr als erforderlich erachtete, das erwähnte Abkommen festzustellen und dem Vorbringen des Fremden anders als mit der leeren Gegenbehauptung, es gebe keine "konkreten Hinweise" auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung in Sierra Leone, entgegenzutreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000200139.X01Im RIS seit
03.06.2002