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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/07/0154 E 22. Februar 1994 VwSlg 14011 A/1994 RS 4Stammrechtssatz
Ein wasserpolizeilicher Auftrag ist dann nicht an den Eigentümer zu richten, wenn ein Dritter über die Anlage oder die Liegenschaft rechtlich und tatsächlich selbständig verfügungsberechtigt ist, insbesondere als Bestandnehmer (Hinweis Raschauer, Wasserrecht, Randzahl 10 zu § 138) und nicht Umstände vorliegen, die trotzdem eine Inanspruchnahme (Mitinanspruchnahme) des Liegenschaftseigentümers rechtfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000070064.X05Im RIS seit
24.06.2002