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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Beachte
Siehe jedoch:98/01/0371 E 8. März 1999 RS 1; 2000/01/0326 E 11. Oktober 2000 RS 1; 98/20/0523 E 25. November 1999 RS 1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung u.a. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. in diesem Zusammenhang Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage, Nachdruck 1998, 58; in der Entscheidung des United Kingdom Court of Appeal, Fall Sepet und Bulbul, vom 11. Mai 2001, die Absätze 61, 63, 65 und 111). Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre. Dies träfe, wie der Vollständigkeit halber anzumerken ist, unter dem Gesichtspunkt einer aus Konventionsgründen - wenngleich generell - "schwereren" Bestrafung auch nach den Kriterien des Erkenntnisses des verstärkten Senates vom 29. Juni 1994, Zl. 93/01/0377, VwSlg 14089 A/1994, zu. Insoweit die Erkenntnisse vom 21. Februar 1995, Zl. 94/20/0687, vom 28. November 1995, Zl. 94/20/0758, und vom 6. März 1996, Zl. 95/20/0110, einer dem Asylwerber bloß unterstellten oppositionellen Gesinnung gerade im hier gegebenen Zusammenhang keine Bedeutung beimessen wollen, ist an ihnen für das geltende Gesetz nicht festzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999200401.X03Im RIS seit
24.06.2002Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011