RS Vwgh 2002/3/21 99/07/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2002
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §42 Abs1;
VwGG §38 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §101 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0012 E 23. Mai 1996 RS 2 (Hier: Der BM hat in einem Verfahren betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung die Berufung gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid gem § 101 Abs 3 WRG 1959 abgewiesen. Da die belBeh die zu einer Beurteilung der Frage der Präklusion durch den VwGH unerlässlich erforderlichen erstinstanzlichen Verfahrensakten trotz wiederholter Erinnerung an die in § 38 Abs. 2 VwGG statuierte Rechtsfolge nicht vorgelegt hat, geht der VwGH im Ergebnis dieser Rechtsfolge von der Behauptung des Bf aus, dem in seiner Ladung zur erstinstanzlichen Wasserrechtsverhandlung bezeichneten Verfahrensgegenstand habe sich die Möglichkeit der Erlassung eines behördlichen Abspruches des von ihm bekämpften Inhaltes nicht entnehmen lassen. Demzufolge war die belBeh zu einer Abweisung der Berufung des Bf lediglich aus dem Grunde einer Präklusion des erstatteten Berufungsvorbringens nicht berechtigt.)

Stammrechtssatz

Die Rechtsfolgen einer Präklusion können nur bezüglich des in der Ladung bzw in der Kundmachung angeführten Verhandlungsgegenstandes eintreten (Hinweis E 21.12.1989, 89/07/0045).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070065.X01

Im RIS seit

06.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten