RS Vfgh 2003/9/23 B319/03 ua

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Veröffentlicht am 23.09.2003
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BDG 1979 §38

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versetzung von Lehrern von einer Internatsschule an eine allgemein bildende höhere Schule mit Schülerheim in Folge einer Änderung der Verwaltungsorganisation

Rechtssatz

Keine Präjudizialität eines ministeriellen Schreibens hinsichtlich der Organisationsänderung; daher kein Eingehen auf die Frage des Vorliegens einer Verordnung.

Die Auffassung der belangten Behörde, dass sie über die Frage der Zweckmäßigkeit der in Rede stehenden Organisationsänderung nicht zu befinden habe und eine Versetzung nur dann unzulässig wäre, wenn mit der Organisationsänderung ausschließlich der Zweck verfolgt würde, die in Rede stehenden Personalmaßnahmen aus unsachlichen Gründen zu setzen, kann nicht als schlechterdings unvertretbar qualifiziert werden. Desgleichen liegt auch in der behördlichen Auseinandersetzung mit der Frage der Versetzbarkeit von Inhabern schulfester Stellen (§205 BDG) sowie in der Beurteilung der (gesetzlichen) Folgen der Nichterhebung von Einwendungen gegen eine in Aussicht genommene Versetzung (Zustimmung zur Versetzung; §38 Abs6 BDG) keine denkunmögliche Gesetzesanwendung.

Entscheidungstexte

  • B 319/03 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 23.09.2003 B 319/03 ua

Schlagworte

Dienstrecht, Lehrer, Versetzung, Verordnungsbegriff, Schulen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B319.2003

Dokumentnummer

JFR_09969077_03B00319_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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