Index
63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versetzung von Lehrern von einer Internatsschule an eine allgemein bildende höhere Schule mit Schülerheim in Folge einer Änderung der VerwaltungsorganisationRechtssatz
Keine Präjudizialität eines ministeriellen Schreibens hinsichtlich der Organisationsänderung; daher kein Eingehen auf die Frage des Vorliegens einer Verordnung.
Die Auffassung der belangten Behörde, dass sie über die Frage der Zweckmäßigkeit der in Rede stehenden Organisationsänderung nicht zu befinden habe und eine Versetzung nur dann unzulässig wäre, wenn mit der Organisationsänderung ausschließlich der Zweck verfolgt würde, die in Rede stehenden Personalmaßnahmen aus unsachlichen Gründen zu setzen, kann nicht als schlechterdings unvertretbar qualifiziert werden. Desgleichen liegt auch in der behördlichen Auseinandersetzung mit der Frage der Versetzbarkeit von Inhabern schulfester Stellen (§205 BDG) sowie in der Beurteilung der (gesetzlichen) Folgen der Nichterhebung von Einwendungen gegen eine in Aussicht genommene Versetzung (Zustimmung zur Versetzung; §38 Abs6 BDG) keine denkunmögliche Gesetzesanwendung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstrecht, Lehrer, Versetzung, Verordnungsbegriff, SchulenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B319.2003Dokumentnummer
JFR_09969077_03B00319_01