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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Eine Entscheidung darüber, ob der Asylwerber (ein irakischer Staatsangehöriger, der Kurde ist) trotz einer ihm im vorliegenden Fall von den Behörden des Herkunftsstaates allenfalls drohenden Verfolgung keines Schutzes als Flüchtling im Sinne der Flüchtlingskonvention bedarf, erfordert eine Prognose aus der Beurteilungsperspektive des Entscheidungszeitpunktes (vgl. zu den dabei maßgeblichen Kriterien, auf deren in der internationalen Praxis noch strittige Punkte hier nicht einzugehen ist, zuletzt das UNHCR-Arbeitspapier von Hathaway/Foster, Internal Protection/Relocation/Flight Alternative as an Aspect of Refugee Status Determination (2001)). Im Fall des Nordirak wäre dabei - bezogen auf den Teilaspekt der Bedrohung durch den irakischen Staat - nicht nur maßgeblich, ob "einfache Deserteure" (die sich längere Zeit in Europa aufgehalten und dort Asyl beantragt haben) zum Kreis der Personen zählen, an denen die irakischen Behörden ausreichend interessiert sind, um ihnen auch unter den gegenwärtigen Verhältnissen im Nordirak nachzustellen. Wäre davon auszugehen, dass dem Asylwerber im Zentralirak asylrelevante Verfolgung droht, so käme es auch darauf an, durch welche rechtlichen oder tatsächlichen Umstände der irakische Staat nach Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates daran gehindert ist, sich jederzeit und ohne Vorankündigung wieder die volle Gebietsgewalt über die derzeit "autonomen" Teile seines Territoriums zu verschaffen, oder ob dem unabhängigen Bundesasylsenat Informationen darüber vorliegen, dass die irakische Führung dies in absehbarer Zukunft nicht vorhat (vgl. zum Fehlen jedweder Absicherung der sogenannten "Schutzzone" etwa die Entscheidung der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 12. Juli 2000, EMARK 2000 Nr. 15).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999200401.X07Im RIS seit
24.06.2002Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011