Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §13 Abs1;Rechtssatz
Die Heranziehung des Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv erfordert typischerweise Sachverhaltsermittlungen, zu denen jedenfalls auch der Asylwerber beizuziehen gewesen wäre, damit der Sachverhalt als umfassend geklärt angesehen werden könnte (so sind z.B. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen und muss die Tat auch in subjektiver Hinsicht schwerwiegend sein). Die Bedachtnahme auf alle relevanten Faktoren der Tat und damit verbunden eine entsprechend umfassende Beweiswürdigung ist von vornherein nur möglich, wenn dem Asylwerber bekannt ist, dass es im Verfahren um die Anwendbarkeit des in Rede stehenden Asylausschlussgrundes geht, und er die Gelegenheit hat, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Der entsprechende Vorhalt wäre vom unabhängigen Bundesasylsenat im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vorzunehmen gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000200189.X01Im RIS seit
08.07.2002