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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 Abs1 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/07/0072 E 2. Oktober 1997 VwSlg 14756 A/1997 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Unter der in § 12 Abs 2 WRG angeführten Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs 2 WRG ist die im § 5 WRG eingeräumte (bloße) Möglichkeit der Benutzung von Privatgewässern zu verstehen, unabhängig davon, ob von dieser Nutzungsbefugnis Gebrauch gemacht wird oder nicht. Außerdem ist eine Verschmutzung des Grundwassers geeignet, das Grundstück und damit das Grundeigentum iSd § 12 Abs 2 WRG zu beeinträchtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070170.X01Im RIS seit
03.06.2002