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L66203 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege NiederösterreichNorm
GSGG §11 Abs1;Rechtssatz
Dass § 24 Abs. 2 NÖ. GSLG die Einbeziehung eines Grundeigentümers in die Güterweggemeinschaft auch ohne seine Zustimmung unter der Bedingung erlaubt, dass die Mitbenützung der Bringungsanlage für ihn vorteilhaft wäre, rechtfertigt keinen Zugriff auf Grundflächen eines gegen seinen Willen in eine Güterweggemeinschaft einbezogenen Grundeigentümers.(Hier: Die Bf ist die iSd § 24 Abs 2
NÖ GSLG gegen ihren Willen einbezogene Grundeigentümerin und erweist sich der angefochtene Bescheid, der die auf § 5 Abs 2 NÖ GSLG gestützte Neugestaltung und Erweiterung der Bringungsanlage bewilligt, zufolge Verstoßes gegen die Bestimmung des § 5 Abs 2 legcit wegen rechtsgrundlosen Eingriffs in das Grundeigentum der Bf als rechtswidrig.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999070171.X02Im RIS seit
06.06.2002