RS Vwgh 2002/3/21 99/07/0171

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Veröffentlicht am 21.03.2002
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Index

L66203 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §11 Abs1;
GSGG §11 Abs2;
GSLG NÖ §24 Abs2;
GSLG NÖ §5 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Dass § 24 Abs. 2 NÖ. GSLG die Einbeziehung eines Grundeigentümers in die Güterweggemeinschaft auch ohne seine Zustimmung unter der Bedingung erlaubt, dass die Mitbenützung der Bringungsanlage für ihn vorteilhaft wäre, rechtfertigt keinen Zugriff auf Grundflächen eines gegen seinen Willen in eine Güterweggemeinschaft einbezogenen Grundeigentümers.(Hier: Die Bf ist die iSd § 24 Abs 2

NÖ GSLG gegen ihren Willen einbezogene Grundeigentümerin und erweist sich der angefochtene Bescheid, der die auf § 5 Abs 2 NÖ GSLG gestützte Neugestaltung und Erweiterung der Bringungsanlage bewilligt, zufolge Verstoßes gegen die Bestimmung des § 5 Abs 2 legcit wegen rechtsgrundlosen Eingriffs in das Grundeigentum der Bf als rechtswidrig.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070171.X02

Im RIS seit

06.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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