RS Vwgh 2002/3/21 2000/07/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2002
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0023 E 23. Jänner 2002 RS 6

Stammrechtssatz

Für die "Aufrechterhaltung und Nutzung" eines konsenslos bestehenden Zustandes genügt es nicht, dass der Liegenschaftseigentümer den durch eine unzulässige Neuerung geschaffenen Zustand lediglich durch passives Verhalten bestehen lässt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000070064.X04

Im RIS seit

24.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten