RS Vwgh 2002/3/21 99/20/0401

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Veröffentlicht am 21.03.2002
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Index

19/15 Vertragsrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
WrÜbk über das Recht der Verträge Art 31;

Rechtssatz

Der Asylwerber (ein irakischer Staatsangehöriger, der Kurde ist) hat auch geltend gemacht, der Militäreinsatz, dessentwegen er desertiert sei, habe sich gegen die kurdische Zivilbevölkerung gerichtet und im Sinne des Absatzes 171 des UNHCR-Handbuches den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprochen. Der Verwaltungsgerichtshof hat solchen Argumenten in seiner Rechtsprechung zum AsylG 1991 - oft mit dem Hinweis, dem Handbuch komme "keine normative Kraft" zu und bei den eigenen Überlegungen in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 29. Juni 1994, Zl. 93/01/0377, VwSlg 14089 A/1994, vorausging, habe es sich "bloß um eine Berichterverfügung" gehandelt, aber jeweils ohne inhaltliche Ausführungen - nie ausschlaggebende Bedeutung beigemessen (vgl. in diesem Sinn etwa noch das Erkenntnis vom 24. Juni 1998, Zlen. 96/01/0341, 0342). Zum geltenden Gesetz, das im Übrigen auf die Flüchtlingskonvention verweist und somit gemäß Art. 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention jedenfalls auch die Bedachtnahme auf die Staatenpraxis und die Bedeutung des Handbuchs für diese erfordert, ist daran nicht unverändert festzuhalten. Hiezu wird auf das Erkenntnis vom 22. November 2001, Zl. 98/20/0261, und die dort angeführten Vorerkenntnisse verwiesen (im Ergebnis gleich, aber noch mit anderer Begründung das Erkenntnis vom 21. Dezember 2000, Zl. 2000/01/0072; vgl. ergänzend auch insoweit die Entscheidung des United Kingdom Court of Appeal, Fall Sepet und Bulbul, vom 11. Mai 2001, Absätze 61, 65, 111, 152, 169, 173 und 203). Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann demzufolge auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200401.X05

Im RIS seit

24.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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