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19/15 VertragsrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der Asylwerber (ein irakischer Staatsangehöriger, der Kurde ist) hat auch geltend gemacht, der Militäreinsatz, dessentwegen er desertiert sei, habe sich gegen die kurdische Zivilbevölkerung gerichtet und im Sinne des Absatzes 171 des UNHCR-Handbuches den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprochen. Der Verwaltungsgerichtshof hat solchen Argumenten in seiner Rechtsprechung zum AsylG 1991 - oft mit dem Hinweis, dem Handbuch komme "keine normative Kraft" zu und bei den eigenen Überlegungen in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 29. Juni 1994, Zl. 93/01/0377, VwSlg 14089 A/1994, vorausging, habe es sich "bloß um eine Berichterverfügung" gehandelt, aber jeweils ohne inhaltliche Ausführungen - nie ausschlaggebende Bedeutung beigemessen (vgl. in diesem Sinn etwa noch das Erkenntnis vom 24. Juni 1998, Zlen. 96/01/0341, 0342). Zum geltenden Gesetz, das im Übrigen auf die Flüchtlingskonvention verweist und somit gemäß Art. 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention jedenfalls auch die Bedachtnahme auf die Staatenpraxis und die Bedeutung des Handbuchs für diese erfordert, ist daran nicht unverändert festzuhalten. Hiezu wird auf das Erkenntnis vom 22. November 2001, Zl. 98/20/0261, und die dort angeführten Vorerkenntnisse verwiesen (im Ergebnis gleich, aber noch mit anderer Begründung das Erkenntnis vom 21. Dezember 2000, Zl. 2000/01/0072; vgl. ergänzend auch insoweit die Entscheidung des United Kingdom Court of Appeal, Fall Sepet und Bulbul, vom 11. Mai 2001, Absätze 61, 65, 111, 152, 169, 173 und 203). Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann demzufolge auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999200401.X05Im RIS seit
24.06.2002Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011