RS Vwgh 2002/3/21 2001/16/0599

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §20;
BAO §224 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
GebG 1957 §28 Abs1 Z2;
GebG 1957 §30;
GebG 1957 §33 TP18 Abs1;

Rechtssatz

Betreffend die Frage, wen die Abgabenbehörde primär heranzuziehen berechtigt ist, und zwar den Hauptschuldner (Gebührenschuldner) oder den Haftenden (als Solidarschuldner), bestehen keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen. Diese Frage ist daher aus dem Blickwinkel des Ermessens zu beurteilen, wobei die Subsidiarität der Position des Haftenden sehr wohl eine Komponente darstellt, die im Bereich der Ermessensübung zu würdigen und zu berücksichtigen ist. Auch das vertragliche Innenverhältnis zwischen dem Hauptschuldner und dem Haftenden kann als Ermessensrichtlinie dienen. Nach der ständigen Judikatur des VwGH liegt es im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot nur an einen der mehreren Gesamtschuldner und an welchen von ihnen richtet oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner. Da die Subsidiarität der Haftung als Ermessensrichtlinie durchaus anerkannt ist und weil nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung die Pfandbesteller keineswegs von vornherein die Gebührenlast tragen sollten, sondern sich nur verpflichtet haben, die (von der Pfandgläubigerin zuvor entrichtete) Gebühr der Pfandgläubigerin zu ersetzen, kann der Abgabenbehörde aus der Tatsache, dass sie die Pfandbesteller nicht primär herangezogen haben, ein Ermessensfehler nicht angelastet werden. (Hier: Errichtung einer Hypothekarverschreibung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160599.X03

Im RIS seit

01.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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