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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Dass die Agrarbehörde gem § 19 Abs 1 lit a Krnt GSLG über den Bestand, den Inhalt, den Umfang und die Ausübung eines Bringungsrechtes zu entscheiden hat, sagt nichts darüber aus, in welcher Form die Entscheidung zu treffen ist. Diese Aufzählung im § 19 Abs. 1 lit. a Krnt GSLG beschreibt die in die Zuständigkeit der Agrarbehörde fallende Verwaltungsangelegenheit und ist damit eine Zuständigkeitsnorm. Nicht hingegen indiziert sie eine behördliche Verpflichtung oder einen Rechtsanspruch der Partei in Richtung der Erlassung eines (bloßen) Feststellungsbescheides (hier: Feststellung, dass das eingeräumte landwirtschaftliche Bringungsrecht des Gehens und Fahrens bezüglich des "Fahrens" lediglich das "Fahren mit tierischem Zug" beinhalte.). Die Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides ist vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen, die es ausschließen, einen Feststellungsbescheid in Fällen zu erlassen, in welchen dem rechtlichen Interesse der Partei durch die Erlassung eines gestaltenden Leistungsbescheides in zumindest gleicher Weise Rechnung getragen wird (Hinweis E 18.1.1994, 92/07/0031; E 24.10.1995, 93/07/0046).(hier: Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die Klärung der strittigen Rechtssituation nicht im Wege eines Unterlassungsbegehrens - so zur Verhinderung des Befahrens des Bringungsweges mit einem Traktor - erreicht werden könnte.)
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000070033.X01Im RIS seit
24.06.2002