RS Vwgh 2002/3/21 2001/07/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/06/0199 E 5. Dezember 2000 RS 3 (Hier: Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz, wobei das WRG 1959 in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl.I Nr. 109/2001 keine besondere Form für die Kundmachung von mündlichen Verhandlungen enthält. Um den Verlust der Parteistellung, der auch ein partieller Verlust sein kann, herbeizuführen, hätte es daher im Beschwerdefall einer zum Anschlag hinzutretenden zusätzlichen Kundmachung in geeigneter Form bedurft. Eine solche ist nicht erfolgt. Für die Bf ist daher kein Verlust der Parteistellung eingetreten; sie waren berechtigt, in der Berufung auch neue Einwendungen vorzubringen. )

Stammrechtssatz

Die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG idF 1998/I/158, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet (auch), dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070170.X07

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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