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27 RechtspflegeNorm
EMRK Art7Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Vertretung durch eine nicht zur Substitution berechtigte Person bei Verhandlungen; ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfes; Heranziehung der Bestimmungen über Vertreter im Verwaltungsverfahren und im Zivilprozess nicht zulässigRechtssatz
Keine Bedenken gegen §15 Abs3 RAO.
Die Regelung des §15 Abs3 RAO soll gewährleisten, daß im Fall der Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Vertretung, diese auch tatsächlich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter erfolgt.
Demgegenüber trifft §10 iVm §12 AVG keine Regelungen über die Substitution eines von der Partei mit der Vertretung beauftragten Rechtsanwaltes.
§31 Abs3 ZPO bezieht sich nur auf - gesetzlich eng umgrenzte - Bereiche des zivilgerichtlichen Verfahrens.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Berufsrecht, Disziplinarrecht, Verwaltungsverfahren, VertreterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B424.2003Dokumentnummer
JFR_09969077_03B00424_01