RS Vfgh 2003/9/23 B424/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2003
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK Art7
AVG §10, §12
DSt 1990 §1
RAO §15 Abs3
ZPO §31 Abs3

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Vertretung durch eine nicht zur Substitution berechtigte Person bei Verhandlungen; ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfes; Heranziehung der Bestimmungen über Vertreter im Verwaltungsverfahren und im Zivilprozess nicht zulässig

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §15 Abs3 RAO.

Die Regelung des §15 Abs3 RAO soll gewährleisten, daß im Fall der Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Vertretung, diese auch tatsächlich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter erfolgt.

Demgegenüber trifft §10 iVm §12 AVG keine Regelungen über die Substitution eines von der Partei mit der Vertretung beauftragten Rechtsanwaltes.

§31 Abs3 ZPO bezieht sich nur auf - gesetzlich eng umgrenzte - Bereiche des zivilgerichtlichen Verfahrens.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Berufsrecht, Disziplinarrecht, Verwaltungsverfahren, Vertreter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B424.2003

Dokumentnummer

JFR_09969077_03B00424_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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