RS Vwgh 2002/3/21 2001/07/0118

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Veröffentlicht am 21.03.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §41 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959;

Rechtssatz

Nach § 42 Abs. 1 AVG idF 1998/I/158 ist als zusätzliche Bedingung für den Eintritt der Rechtsfolge des Verlustes der Parteistellung die Erfüllung einer in den Verwaltungsvorschriften allenfalls vorgesehenen besonderen Kundmachungsform oder, wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, eine Kundmachung in "geeigneter Form" vorgesehen (vgl. dazu auch AB 1167 BeilNR XX. GP). Eine solche besondere Kundmachungsform kannte das WRG 1959 in der vor der Novelle BGBl I Nr. 109/2001 geltenden Fassung - abgesehen von der für Verfahren nach § 111a Abs. 1 WRG 1959 nach § 107 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 vorgesehenen Form, der aber hinsichtlich Großverfahren durch §§ 44a ff AVG derogiert wurde - nicht. ( Hier: In einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist keine (über den Anschlag an die Gemeindetafel hinausgehende) Kundmachung in "geeigneter Form" erfolgt. Weil neben der Kundmachung der mündlichen Verhandlung nach § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG weder eine Kundmachung in einer besonderen noch in einer geeigneten Form erfolgt ist, findet § 42 Abs. 1 AVG idF 1998/I/158 auf den Bf keine Anwendung; dieser hat somit trotz Nichterhebung von ihm zurechenbaren Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung seine Parteistellung im Verfahren nicht verloren.)

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070118.X01

Im RIS seit

24.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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