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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §28 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/16/0338 E 17. Oktober 2001 RS 2(hier ohne den zweiten Satz)Stammrechtssatz
Im Falle der Anknüpfung der Gebührenschuld an die Ersatzbeurkundung im Sinne des § 33 TP 8 Abs 4 GebG kommt abweichend von der generellen Regelung des § 28 Abs 1 Z 2 GebG als Gebührenschuldner nicht der Darlehensgläubiger, sondern (allein) der Darlehensschuldner in Betracht. Dass der Spezialbestimmung des § 33 TP 8 Abs 4 GebG der Vorrang gegenüber der generellen Regelung zukommt, steht außer jedem Zweifel. Der Sinn dieser Spezialbestimmung kann dabei auch darin erkannt werden, dass die vom Darlehensschuldner geführten Bücher und Aufzeichnungen die Ersatzurkunde darstellen; es ist daher in diesem Falle der Ersatzbeurkundung der Darlehensschuldner, der in erster Linie imstande ist, die abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160381.X01Im RIS seit
06.08.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013