RS Vwgh 2002/3/21 99/20/0520

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2002
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/20/0521

Rechtssatz

Die Asylwerber haben in ihrer Berufungsergänzung vorgebracht, dass ihre Weigerung, nach Beendigung des Arbeitsvertrages in der CSFR in ihre Heimat zurückzukehren, ihrer "politischen Auffassung Gewicht verliehen habe", wobei eine solche Weigerung bereits nach den vietnamesischen Strafbestimmungen "im Gesetz als politisches Delikt" erfasst werde. Indem der unabhängige Bundesasylsenat einerseits die Stichhaltigkeit des zentralen Berufungsvorbringens der Asylwerber zum Bestehen eines Nachfluchtgrundes ohne Bezugnahme auf Sachverhaltsfeststellungen negiert hat und andererseits im Berufungsbescheid auch keine Argumente dafür angeführt hat, weshalb dem behaupteten Nachfluchtgrund in asylrechtlicher Hinsicht schon von vornherein keine Bedeutung zukäme, ist er seiner in § 60 AVG normierten Verpflichtung zur nachvollziehbaren Begründung des Berufungsbescheides nicht nachgekommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200520.X01

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten